Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beschuldigten 3 und 4 gingen davon aus, sie seien rechtmässige Besitzer und hätten in dieser Stellung das Recht, das Auto zurückzuholen, zumal sie den Vertrag kündigten. Es ist daher auch nicht relevant, ob es den Beschuldigten 1 tatsächlich gegeben hat. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten bisher ergangenen Zivilurteile oder das Angebot zur aussergerichtlichen Einigung erfolgten erst nach der mutmasslichen Tat und können daher zur Begründung eines Vorsatzes nicht herangezogen werden.