Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, geht es nicht um einen Verbotsirrtum. Diejenige Konstellation, die der Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB im Auge hat, setzt gerade voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt, durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Oder kürzer gesagt: er handelt vorsätzlich (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 21 StGB). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.