Insgesamt bestehen daher auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 3 und 4 am 24. Juni 2017 davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei (noch) der rechtmässige Besitzer. Sie hätten deshalb ohnehin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt oder über einen Rechtfertigungsgrund gehandelt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, geht es nicht um einen Verbotsirrtum.