den vorangehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter und damit rechtmässiger Besitzer war. Abgesehen davon handelt es sich bei den Beschuldigten 3 und 4 um juristische Laien. Aus ihrer Sicht wurde der Mietvertrag mittels eines anwaltlichen Schreibens gekündigt. Weder der Beschwerdeführer noch K.________ haben sich dagegen gewehrt. Insgesamt bestehen daher auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 3 und 4 am 24. Juni 2017 davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei (noch) der rechtmässige Besitzer.