Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insb. auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (vgl. BGE 105 IV 29, 37, E. 3b am Ende [zum altrechtlichen Merkmal des Schadens]). Eventualvorsatz reicht aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 15 und N. 31 zu Art. 141 StGB). Gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. 4.2 Gemäss den vorangehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter und damit rechtmässiger Besitzer war.