4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch rechtens ist. Gemäss Art. 141 StGB wird auf Antrag wegen Sachentziehung bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten. Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insb. auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (vgl. BGE 105 IV 29, 37, E. 3b am Ende [zum altrechtlichen Merkmal des Schadens]).