_ vom 7. Juli 2017 nicht entgegen. Das Urteil erging in einem summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Dass das Gericht festhielt, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Besitz des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer nicht rechtmässig wäre, hindert die Beschwerdekammer nicht an einer anderen vorläufigen Beurteilung, zumal die Frage der Kündigung im Urteil gar nicht thematisiert wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft weist im Übrigen zu Recht daraufhin, dass die rechtliche Beurteilung der Kaufoption für die Frage der einstweiligen Zusprechung des Fahrzeugs nicht relevant ist.