Ausgehend von einer «Prima-facie-Würdigung» handelt es sich dabei jedenfalls nicht um offensichtlich unwichtige Gründe. Insbesondere kommt hinzu, dass die Beschuldigten 3 und 4 aufgrund der vorgenannten Umstände von einem Scheingeschäft ausgehen durften, was darauf hinweist, dass die Einhaltung des Vertrages für die H.________GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer unzumutbar war. Nach der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Würdigung ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf den Mietvertrag berufen kann. Es wäre an ihm gewesen, die nicht offensichtlich nichtige Kündigung anzufechten. Stattdessen beschränkte er sich auf eine Strafanzeige.