5 die Kündigung nichtig; eine Anfechtung ist nicht erforderlich (WEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 266g OR mit Verweis auf BGE 121 III 156). Das Kündigungsschreiben der H.________GmbH vom 19. Juni 2017 nennt als wichtige Gründe für die ausserordentliche Kündigung den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der Gesellschaft als Fahrzeughalter eingetragen habe. Ferner hätten Kunden der Gesellschaft ihre Gutscheine nicht einlösen können. Ausgehend von einer «Prima-facie-Würdigung» handelt es sich dabei jedenfalls nicht um offensichtlich unwichtige Gründe.