2015, N. 2 zu Art. 255 OR). In Betracht kommt vorliegend einzig eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR. Dieses ausserordentliche Kündigungsrecht entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden dürfen. Als wichtige Gründe gelten Umstände, welche die Vertragserfüllung - sowohl subjektiv als auch objektiv - unzumutbar machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 3.1). Besteht kein wichtiger Grund, so ist