Der Mietvertrag wurde durch die H.________GmbH am 19. Juni 2017 fristlos gekündigt. Haben die Parteien, wie vorliegend, eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es handelt sich beim Mietvertrag vom 27. März 2017 um ein befristetes Mietverhältnis, das vor Ablauf der vereinbarten Dauer nur mittels ausserordentlicher Kündigung oder mittels Aufhebungsvertrag aufgelöst werden kann (WEBER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art.