Sie hätten bereits konkrete Mietanfragen und auch Gutscheininhaber. Zudem gäbe es Interessenten im Kanton Zug. Es müsse ja weitergehen. Sie hofften, sie könnten das mit ihm so regeln, ohne Einschreiben und Gerichtsbeschluss. Aus dem Schreiben vom 17. März des Beschuldigten 4 ergibt sich zudem, dass er eine sofortige Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangte, bei der es um die Abberufung von K.________ mit Entzug der Zeichnungsberechtigung ging (Belege 27 und 28 zur Stellungnahme der H.________GmbH vom 12. Oktober 2018, Band II, Faszikel 7). K.________ stand damit kurz vor der Abberufung als Geschäftsführer.