_ habe das Auto orten können. Er habe das mit den Zugangsdaten zur Ortung gemanagt (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2017, Z. 28, 30 f., 43, 98 ff., Z. 158 ff., Z. 178 ff.; Band 1 Faszikel 3.3). Weiter ergibt sich aus der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten E-Mail des Beschuldigten 4 vom 16. März 2017, dass er und der Beschuldigte 3 die Vermietung des I.________(Automarke) ab sofort selber in die Hand nehmen wollten. Sie baten K.________, das Fahrzeug bis am 17. März 2017 am ursprünglichen Vermietungsstandort abzustellen. Sie hätten bereits konkrete Mietanfragen und auch Gutscheininhaber.