Der Lenker gab an, das Fahrzeug für die Ferienreise mit seiner Frau vom Beschuldigten 3 ausgeliehen zu haben (Nachtragsbericht vom 15. September 2017, Band I, Faszikel 4). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten 1 sowie unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls, Sachentziehung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch wurde am 5. September 2017 auf die Beschuldigten 2 bis 4 ausgedehnt. 3.3 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte K.________ (noch) als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der H.________GmbH. Es wurde ein Mietzins vereinbart, den der Beschwerdeführer bezahlte.