Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 ein. Der Beschuldigte 1 habe den I.________(Automarke) vom 22. Juni bis 24. Juni 2017 gemietet und anschliessend nicht vereinbarungsgemäss zurückgebracht. Die Vermietung des I.________(Automarke) an den Beschuldigten 1 sei vom Beschuldigten 2, Hotelier des O.________(Örtlichkeit), vermittelt worden. Weder er (der Beschwerdeführer) noch K.________ hätten Kenntnis davon, wo sich das Fahrzeug befinde. Nach Angaben des Beschuldigten 2 habe dieser die Schlüssel des I.________(Automarke) an Dritte ausgehändigt.