Es wurde geltend gemacht, es habe sich um ein simuliertes Rechtsgeschäft gehandelt. Die Stellung des Beschwerdeführers als Mietpartei habe einzig bezweckt, dass der ehemalige Geschäftsführer der H.________GmbH, K.________, nicht mit der Gesellschaft habe selbstkontrahieren müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei vorgeschoben worden, um den wirklichen Vertragswillen – vollumfängliche Nutzung des Mietobjekts durch K.________ – zu verschleiern. Zudem handle es sich beim I.________(Automarke) um das einzige wesentliche Aktivum der Gesellschaft.