Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. April 2017 festgelegt. Die Mietdauer wurde auf eine Dauer von 21 Monaten befristet, mit der Option für den Beschwerdeführer, das Mietverhältnis um weitere 12 Monate zu verlängern. Zudem erhielt der Beschwerdeführer das Recht, nach Ablauf der Mietdauer von 21 Monaten das Mietfahrzeug zum üblichen Marktwert von der H.________GmbH zu erwerben (vgl. Beleg 2 zur Strafanzeige vom 27. Juni 2017, Band I, Faszikel 2). Am 22. April 2017 übernahm K.________ die Verwaltung des Fahrzeuges (Beleg 4 zur Strafanzeige vom 27. Juni 2017, Band I, Faszikel 2). Als neuer Fahrzeugstandort