267 Abs. 5 StPO Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 und 4.3 mit Hinweis). 3.2 Unbestritten ist, dass die H.________GmbH nach wie vor Eigentümerin des I.________(Automarke) ist. Am 27. März 2017 schloss der Beschwerdeführer (Mieter) mit der H.________GmbH (Vermieterin), vertreten durch K.________, eine Mietvereinbarung ab. Sie vereinbarten die Übergabe des I.________(Automarke) gegen Entgelt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den I.________(Automarke) an möglichst viele Personen (Endkunden) weiterzuvermieten. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. April 2017 festgelegt.