3. 3.1 Die Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe sowie die Herausgabe des Personenwagens I.________(Automarke) hängen massgeblich von der Würdigung der zivilrechtlichen Verhältnisse ab. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, dingliche oder obligatorische Ansprüche verbindlich zu klären, weshalb kein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung vorzunehmen ist. Es kann einzig eine «Prima-facie-Würdigung» der zivilrechtlichen Verhältnisse erfolgen (vgl. im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO