Mit Blick darauf ist die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 (A.________) in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt ebenso für die Einstellung wegen Diebstahls gegen alle vier Beschuldigten. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung des Verfahrens sowie die Verfügung betreffend des Personenwagens I.________(Automarke) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob er tatsächlich als Besitzer und damit Geschädigter gilt, ist eine doppelrelevante Tatsache und wird erst im materiellen Teil beurteilt.