BSG 162.11]). Verfahrensgegenstand bildet aufgrund der Anträge und Begründung des Beschwerdeführers die Zusprechung des Personenwagens I.________(Automarke) an die H.________GmbH unter Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Anhebung einer Zivilklage sowie die Einstellung gegen die Beschuldigten 2-4 wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch. Die Weiterführung des Verfahrens gegen A.________ wird nicht beantragt (vgl. auch Ausführungen in der Beschwerde Ziffer 7 sowie Replik Ziffer 5). Mit Blick darauf ist die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 (A.________) in Rechtskraft erwachsen.