Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 3 und 4 bzw. die H.________GmbH liessen sich am 11. September 2019 vernehmen und beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. In seiner Replik vom 21. Oktober 2019 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und präzisierte Ziffer 1b insofern, als dieser Antrag für den Fall eines Entscheides der Staatsanwaltschaft gelte.