3. Subeventualiter sei im Falle der Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 9. August 2019 im Strafpunkt das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) — in Abänderung von Ziff. 6-9 des Dispositivs — dem Beschwerdeführer i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zuzusprechen und der H.________GmbH ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung 30 Tage Zeit zu geben, um Zivilklage zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»