b. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) dem Beschwerdeführer i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zuzusprechen und der H.________GmbH ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung 30 Tage Zeit zu geben, um Zivilklage zu erheben.