Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. November 219 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 3 E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachentziehung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. August 2019 (O 17 7205) Erwägungen: 1. Am 9. August 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die vier Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachentziehung sowie Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers ein. Der Personenwagen I.________(Automarke) wurde der H.________GmbH zugesprochen und dem Straf- und Zivilkläger eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um beim zuständigen Ge- richt eine Zivilklage bezüglich Zusprechung des Besitzes des Personenwagens I.________(Automarke) anzuheben. Der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt G.________, erhob am 29. August 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: «1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2019 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 sei fortzuführen. In der Folge sei die Be- schwerdegegnerin i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, Anklage wegen Sachentziehung, eventualiter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, zu erheben. a. Die Beschwerdegegnerin sei i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das be- schlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO herauszugeben. b. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin i.S.v. Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) dem Beschwerdeführer i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zuzusprechen und der H.________GmbH ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung 30 Tage Zeit zu ge- ben, um Zivilklage zu erheben. 2. Eventualiter sei im Falle der Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 9. August 2019 im Strafpunkt das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) — in Abänderung von Ziff. 6-9 des Dispositivs — dem Beschwerdeführer gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO zuzusprechen bzw. herauszugeben. 3. Subeventualiter sei im Falle der Bestätigung der Einstellungsverfügung vom 9. August 2019 im Strafpunkt das beschlagnahmte Fahrzeug der Marke I.________ (J.________ (Modell)) — in Abänderung von Ziff. 6-9 des Dispositivs — dem Beschwerdeführer i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zuzusprechen und der H.________GmbH ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung 30 Tage Zeit zu geben, um Zivilklage zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Sep- tember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten 3 und 4 bzw. die H.________GmbH liessen sich am 11. September 2019 vernehmen und beantrag- ten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. In seiner Replik vom 21. Oktober 2019 hielt der Be- schwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und präzisierte Ziffer 1b insofern, als dieser Antrag für den Fall eines Entscheides der Staatsanwaltschaft gelte. Bei einer Fortführung des Strafverfahrens sei ihm der I.________(Automarke) vor Ab- schluss des Verfahrens herauszugeben. 2 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verfahrensgegenstand bildet aufgrund der Anträge und Begründung des Be- schwerdeführers die Zusprechung des Personenwagens I.________(Automarke) an die H.________GmbH unter Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur An- hebung einer Zivilklage sowie die Einstellung gegen die Beschuldigten 2-4 wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch. Die Weiterführung des Verfah- rens gegen A.________ wird nicht beantragt (vgl. auch Ausführungen in der Be- schwerde Ziffer 7 sowie Replik Ziffer 5). Mit Blick darauf ist die Einstellung gegen den Beschuldigten 1 (A.________) in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt ebenso für die Einstellung wegen Diebstahls gegen alle vier Beschuldigten. Der Beschwerde- führer ist durch die Einstellung des Verfahrens sowie die Verfügung betreffend des Personenwagens I.________(Automarke) unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob er tatsächlich als Besitzer und damit Geschädigter gilt, ist eine doppel- relevante Tatsache und wird erst im materiellen Teil beurteilt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe sowie die Herausgabe des Personenwa- gens I.________(Automarke) hängen massgeblich von der Würdigung der zivil- rechtlichen Verhältnisse ab. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Strafverfahrens, dingliche oder obligatorische Ansprüche verbindlich zu klären, weshalb kein aus- gedehntes Beweisverfahren durchzuführen und keine erschöpfende Abklärung vor- zunehmen ist. Es kann einzig eine «Prima-facie-Würdigung» der zivilrechtlichen Verhältnisse erfolgen (vgl. im Zusammenhang mit dem Vorgehen nach Art. 267 Abs. 5 StPO Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 2.2 und 4.3 mit Hinweis). 3.2 Unbestritten ist, dass die H.________GmbH nach wie vor Eigentümerin des I.________(Automarke) ist. Am 27. März 2017 schloss der Beschwerdeführer (Mie- ter) mit der H.________GmbH (Vermieterin), vertreten durch K.________, eine Mietvereinbarung ab. Sie vereinbarten die Übergabe des I.________(Automarke) gegen Entgelt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den I.________(Automarke) an möglichst viele Personen (Endkunden) weiterzuvermie- ten. Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. April 2017 festgelegt. Die Miet- dauer wurde auf eine Dauer von 21 Monaten befristet, mit der Option für den Be- schwerdeführer, das Mietverhältnis um weitere 12 Monate zu verlängern. Zudem erhielt der Beschwerdeführer das Recht, nach Ablauf der Mietdauer von 21 Mona- ten das Mietfahrzeug zum üblichen Marktwert von der H.________GmbH zu er- werben (vgl. Beleg 2 zur Strafanzeige vom 27. Juni 2017, Band I, Faszikel 2). Am 22. April 2017 übernahm K.________ die Verwaltung des Fahrzeuges (Beleg 4 zur Strafanzeige vom 27. Juni 2017, Band I, Faszikel 2). Als neuer Fahrzeugstandort 3 wurde das L.________(Örtlichkeit) vorgesehen. Am 30. Mai 2017 wurde der I.________(Automarke) neu mit den Kontrollschildern M.________ immatrikuliert. Als Halter wurde der Beschwerdeführer eingetragen (Belege 57-60 Kopien Zivilak- ten Bezirksgericht N.________). Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 forderte die H.________GmbH den Beschwerdeführer auf, sämtliche Schlüssel sowie den Fahrzeugausweis des I.________(Automarke) an sie zuzustellen. Es wurde gel- tend gemacht, es habe sich um ein simuliertes Rechtsgeschäft gehandelt. Die Stel- lung des Beschwerdeführers als Mietpartei habe einzig bezweckt, dass der ehema- lige Geschäftsführer der H.________GmbH, K.________, nicht mit der Gesell- schaft habe selbstkontrahieren müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei vorgescho- ben worden, um den wirklichen Vertragswillen – vollumfängliche Nutzung des Mie- tobjekts durch K.________ – zu verschleiern. Zudem handle es sich beim I.________(Automarke) um das einzige wesentliche Aktivum der Gesellschaft. Die Vertragsbestimmungen bewirkten in ihrer Gesamtheit die Liquidation der Gesell- schaft, und zwar unter Bedingungen, welche der Gesellschaft einen erheblichen Schaden zufügten. Der Mietvertrag sei intern unbefugt (ausserhalb des Gesell- schaftszweckes sowie ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung) und ex- tern ohne hinreichende Vertretungsmacht abgeschlossen worden. Der Vertrag sei nichtig. Vorsorglich kündigte die H.________GmbH den Vertrag fristlos. Der Be- schwerdeführer habe ab sofort keine Berechtigung mehr, das Fahrzeug zu nutzen oder weiterzuvermieten. Sofern sie innert Frist von drei Tagen seit Zustellung des Schreibens die eingeforderten Gegenstände und Informationen nicht erhalte, wür- den rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet (Kopien Zivilakten Bezirksgericht N.________, Beleg 61). Am 24. Juni 2017 holten die Beschuldigten 3 und 4 den I.________(Automarke) beim Beschuldigten 2 ab. Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den Beschul- digten 1 ein. Der Beschuldigte 1 habe den I.________(Automarke) vom 22. Juni bis 24. Juni 2017 gemietet und anschliessend nicht vereinbarungsgemäss zurückge- bracht. Die Vermietung des I.________(Automarke) an den Beschuldigten 1 sei vom Beschuldigten 2, Hotelier des O.________(Örtlichkeit), vermittelt worden. We- der er (der Beschwerdeführer) noch K.________ hätten Kenntnis davon, wo sich das Fahrzeug befinde. Nach Angaben des Beschuldigten 2 habe dieser die Schlüssel des I.________(Automarke) an Dritte ausgehändigt. Der I.________(Automarke) könne mittels App geortet werden (Band I, Faszikel 2). Der I.________(Automarke) wurde in der Folge von der Kantonspolizei im Ripol ausge- schrieben. Am 18. August 2017 konnte das Fahrzeug beim Grenzübergang P.________ sichergestellt werden. Der Lenker gab an, das Fahrzeug für die Feri- enreise mit seiner Frau vom Beschuldigten 3 ausgeliehen zu haben (Nachtragsbe- richt vom 15. September 2017, Band I, Faszikel 4). Die Untersuchung gegen den Beschuldigten 1 sowie unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls, Sachentziehung und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch wurde am 5. September 2017 auf die Beschuldigten 2 bis 4 ausgedehnt. 3.3 Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelte K.________ (noch) als einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer der H.________GmbH. Es wurde ein Mietzins vereinbart, den der Beschwerdeführer bezahlte. Grundsätzlich ist damit von einem gültigen Mietvertrag auszugehen. Mit Blick auf den Mietzins sowie insbesondere 4 den Umstand, dass die H.________GmbH alle Service- und Unterhaltsarbeiten auf ihre Kosten ausführen lassen muss, scheint der Vertrag für die Gesellschaft nicht vorteilhaft zu sein. Zudem liegen konkrete Hinweise vor, dass es sich bei diesem Mietvertrag um ein «Scheingeschäft» handelt und der Beschwerdeführer lediglich Mittelsmann war. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2017 mehrmals aus, man müsse K.________ fragen, der wisse besser Bescheid. Der Beschwerdeführer wusste auch nicht, wie hoch seine Miet- einnahmen waren. Das wisse K.________ sicher besser. Meistens habe das Auto bei K.________ gestanden. Dieser habe das Fahrzeug gewaschen und gewartet und den Mietern zur Verfügung gestellt. Auch nach dem Verschwinden des Fahr- zeugs habe K.________ die Sache in die Wege geleitet. K.________ habe das Au- to orten können. Er habe das mit den Zugangsdaten zur Ortung gemanagt (vgl. Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2017, Z. 28, 30 f., 43, 98 ff., Z. 158 ff., Z. 178 ff.; Band 1 Faszikel 3.3). Weiter ergibt sich aus der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten E-Mail des Beschuldigten 4 vom 16. März 2017, dass er und der Beschuldigte 3 die Vermietung des I.________(Automarke) ab so- fort selber in die Hand nehmen wollten. Sie baten K.________, das Fahrzeug bis am 17. März 2017 am ursprünglichen Vermietungsstandort abzustellen. Sie hätten bereits konkrete Mietanfragen und auch Gutscheininhaber. Zudem gäbe es Inter- essenten im Kanton Zug. Es müsse ja weitergehen. Sie hofften, sie könnten das mit ihm so regeln, ohne Einschreiben und Gerichtsbeschluss. Aus dem Schreiben vom 17. März des Beschuldigten 4 ergibt sich zudem, dass er eine sofortige Einbe- rufung einer Gesellschafterversammlung verlangte, bei der es um die Abberufung von K.________ mit Entzug der Zeichnungsberechtigung ging (Belege 27 und 28 zur Stellungnahme der H.________GmbH vom 12. Oktober 2018, Band II, Faszikel 7). K.________ stand damit kurz vor der Abberufung als Geschäftsführer. Diese Umstände und zeitliche Abfolge sind weitere konkrete Anhaltspunkte, dass der Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer einzig bezweckte, K.________ die Weiter- vermietung des I.________(Automarke) zu sichern. Ob diese Umstände zur Nich- tigkeit des Vertrages führen, kann und muss im Beschwerdeverfahren aber nicht abschliessend geklärt werden. 3.4 Der Mietvertrag wurde durch die H.________GmbH am 19. Juni 2017 fristlos gekündigt. Haben die Parteien, wie vorliegend, eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer (Art. 266 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Es handelt sich beim Mietvertrag vom 27. März 2017 um ein befristetes Mietverhältnis, das vor Ablauf der vereinbarten Dauer nur mittels ausserordentlicher Kündigung oder mit- tels Aufhebungsvertrag aufgelöst werden kann (WEBER, in: Basler Kommentar Ob- ligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 255 OR). In Betracht kommt vorliegend einzig eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR. Dieses ausserordentliche Kündigungsrecht entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig beendet werden dürfen. Als wichtige Gründe gelten Umstände, welche die Vertragserfüllung - sowohl subjektiv als auch objektiv - unzumutbar machen (Urteil des Bundesge- richts 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 3.1). Besteht kein wichtiger Grund, so ist 5 die Kündigung nichtig; eine Anfechtung ist nicht erforderlich (WEBER, a.a.O., N. 7 zu Art. 266g OR mit Verweis auf BGE 121 III 156). Das Kündigungsschreiben der H.________GmbH vom 19. Juni 2017 nennt als wichtige Gründe für die ausserordentliche Kündigung den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der Gesellschaft als Fahrzeughalter eingetra- gen habe. Ferner hätten Kunden der Gesellschaft ihre Gutscheine nicht einlösen können. Ausgehend von einer «Prima-facie-Würdigung» handelt es sich dabei je- denfalls nicht um offensichtlich unwichtige Gründe. Insbesondere kommt hinzu, dass die Beschuldigten 3 und 4 aufgrund der vorgenannten Umstände von einem Scheingeschäft ausgehen durften, was darauf hinweist, dass die Einhaltung des Vertrages für die H.________GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer unzumut- bar war. Nach der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Würdigung ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf den Mietver- trag berufen kann. Es wäre an ihm gewesen, die nicht offensichtlich nichtige Kün- digung anzufechten. Stattdessen beschränkte er sich auf eine Strafanzeige. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeigen, dass er wusste, dass K.________ das Fahrzeug nach dem Verschwinden orten konnte und sie beide wussten, dass es sich ab und zu in Q.________(Ort) befand (Einvernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2017, N. 195 ff.; Band 1 Faszikel 3.3). Auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen R.________(Autohändler) (Service HelpEU) und der Polizei bestätigt, dass K.________ den Standort des Fahrzeuges in der App sehen konnte (Band 1, Fas- zikel 4). Aufgrund der Aussagen steht auch fest, dass es nicht nur K.________, sondern auch dem Beschwerdeführer klar war, dass die Eigentümerin, d.h. die H.________GmbH, das Fahrzeug mitgenommen hatte (Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 7. August 2017, N. 189 ff.; Band 1 Faszikel 3.1; Einvernah- meprotokoll des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2017, N. 211 ff.; Band 1 Fas- zikel 3.3; Einvernahmeprotokoll K.________ vom 18. Oktober 2017, N. 63 f.; Band 1 Faszikel 3.4). Dennoch reichte der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und unbekannte Täterschaft ein und der Standort des Fahrzeugs wurde der Polizei nie gemeldet. Es scheint offensichtlich, dass die Strafanzeige letztlich einzig der Umgehung der angezeigten zivilrechtlichen Schritte diente. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Replik vorbringt, handelt es sich nicht um eine abschliessende zivilrechtliche Beurteilung, sondern eine andere vorläufige Würdigung. Diesem Ergebnis steht auch das Urteil des Bezirksgerichts S.________ vom 7. Juli 2017 nicht entgegen. Das Urteil erging in einem summari- schen Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Dass das Gericht festhielt, der Nachweis sei nicht erbracht, dass der Besitz des Fahrzeuges durch den Be- schwerdeführer nicht rechtmässig wäre, hindert die Beschwerdekammer nicht an einer anderen vorläufigen Beurteilung, zumal die Frage der Kündigung im Urteil gar nicht thematisiert wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft weist im Übrigen zu Recht daraufhin, dass die rechtliche Beurteilung der Kaufoption für die Frage der einst- weiligen Zusprechung des Fahrzeugs nicht relevant ist. 6 Die Staatsanwaltschaft hat damit das Fahrzeug zu Recht der H.________GmbH zugesprochen und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Klage ge- setzt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch rechtens ist. Gemäss Art. 141 StGB wird auf Antrag wegen Sachentziehung bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet nach allgemeinem Verständnis einerseits Wegnahme und andererseits Vorenthalten. Subjektiv erfor- dert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insb. auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss (vgl. BGE 105 IV 29, 37, E. 3b am Ende [zum altrechtlichen Merkmal des Schadens]). Eventualvorsatz reicht aus (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., 2019, N. 15 und N. 31 zu Art. 141 StGB). Gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. 4.2 Gemäss den vorangehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Mieter und damit rechtmässiger Be- sitzer war. Abgesehen davon handelt es sich bei den Beschuldigten 3 und 4 um ju- ristische Laien. Aus ihrer Sicht wurde der Mietvertrag mittels eines anwaltlichen Schreibens gekündigt. Weder der Beschwerdeführer noch K.________ haben sich dagegen gewehrt. Insgesamt bestehen daher auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten 3 und 4 am 24. Juni 2017 davon ausgingen, der Beschwerdeführer sei (noch) der rechtmässige Besitzer. Sie hätten deshalb ohnehin in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt oder über einen Rechtfertigungsgrund gehandelt (Art. 13 Abs. 1 StGB). Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, geht es nicht um einen Verbotsirrtum. Diejenige Konstellation, die der Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB im Auge hat, setzt gerade voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irriger- weise annimmt, durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Oder kürzer gesagt: er handelt vorsätzlich (vgl. NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 7 zu Art. 21 StGB). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die Beschuldigten 3 und 4 gingen davon aus, sie seien rechtmässige Besitzer und hätten in dieser Stellung das Recht, das Auto zurückzuholen, zumal sie den Vertrag kündigten. Es ist daher auch nicht relevant, ob es den Beschuldig- ten 1 tatsächlich gegeben hat. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten bis- her ergangenen Zivilurteile oder das Angebot zur aussergerichtlichen Einigung er- folgten erst nach der mutmasslichen Tat und können daher zur Begründung eines Vorsatzes nicht herangezogen werden. Ebenso wenig der Umstand, dass der Miet- vertrag von den Beschuldigten 3 und 4 scheinbar im Mai 2017 akzeptiert worden war (vgl. E-Mail des Beschuldigten 4 vom 17. Mai 2017; Band II, Faszikel 7, Belege 16). Die ausserordentliche Kündigung erfolgte erst nach diesem Zeitpunkt, weshalb die damaligen Äusserungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines 7 Vorsatzes oder einer Nachteilsabsicht zu begründen vermögen. Dass die Webseite der H.________GmbH am 28. Juni 2017, wenige Tage nach der mutmasslichen Tat, noch nicht angepasst worden war, ist für die Beurteilung des Wissens der Be- schuldigten 3 und 4 nicht relevant (vgl. Auszug Webseite; Band II, Faszikel 7, Be- leg 17). Es kann sich ohne weiteres um ein Versehen handeln. 4.3 Ob die Beschuldigten 3 und 4 den Irrtum betreffend ihrer Stellung als rechtmässige Besitzer bei pflichtgemässer Vorsicht hätten vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB), muss nicht geprüft werden, weil sowohl die Sachentziehung als auch die Entwendung zum Gebrauch nur in der vorsätzlichen Begehungsweise strafbar sind (Art. StGB, betreffend Art. 94 SVG; FIOLKA, in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 94 SVG sowie MAURER, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStG mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl., 2018, N. 2 zu Art. 94 SVG). Bei dieser Ausgangs- lage bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 2 vor- sätzlich gehandelt hat. Eine Mittäter- oder Gehilfenschaft scheidet aus. Die Einstel- lung wegen Sachentziehung und Entwendung zum Gebrauch ist damit nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verfahrensdauer, macht aber zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Wie die eingereichten Stel- lungnahmen der Parteien innerhalb der Frist nach 318 StPO zeigen, waren um- fangreiche Beweismittel zu würdigen. Der Umstand, dass sich die zweite Version des Entwurfes der Einstellungsverfügung letztlich nicht wesentlich vom ersten Ent- wurf unterscheidet, bedeutet nicht, dass die Staatsanwaltschaft dazwischen untätig geblieben war, sondern einzig, dass die Würdigung der Beweismittel nichts Neues ergeben hatte. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Entschä- digung. Sowohl der H.________GmbH als auch den Beschuldigten 2 bis 4 ist man- gels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt G.________ - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3+4, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ - der H.________GmbH - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt T.________ (mit den Akten) Bern, 18. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9