Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. August 2019 wird aufgehoben.