4 Bei einer solchen Ausgangslage ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person nicht an die Hand zu nehmen, widerspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine strafprozessuale Nichtanhandnahme, zumal ein hinreichender Anfangsverdacht, dass eine Drohung, Nötigung und/oder Beschimpfung begangen worden sind, gegeben ist. Des Weiteren bieten sich ergänzende Untersuchungshandlungen an. Dies kann – wie bereits der Beschwerdeführer anmerkt – zum Beispiel eine Gegenüberstellung sein.