Ebenfalls ist der Ausschluss anhand des Signalements nicht manifest. Die Beschreibung des Beschwerdeführers betreffend Alter und Gesicht (blaue Augen, spitze Nase, kurze Haare) des Beschuldigten scheint grundsätzlich zu stimmen, wobei auf der ID- Kopie die Augenfarbe – anders aber im Internet – nicht zu erkennen ist. Was die beschwerdeführerische Schilderung «nicht so gross, relativ dünn» betrifft, so bedeutet auch sie keinen definitiven Ausschluss: Betrachtet man den Beschuldigten im erwähnten Video auf der Firmenwebsite, wirkt er dort weder adipös noch überdurchschnittlich gross.