Die Annahme der Staatsanwaltschaft beruht letztlich auf einer in diesem Verfahrensstadium so nicht zulässigen Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Beschuldigten und der von ihm vorgelegten Dokumente. Aus den Akten lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte eindeutig als Täter auszuschliessen ist, zumal der Beschwerdeführer mit konkreten Argumenten und jedenfalls nicht in a priori unglaubhafter Weise ausführt, er habe den Beschuldigten auf der Firmenwebsite klar wiedererkannt. Ebenfalls ist der Ausschluss anhand des Signalements nicht manifest.