Es liegt kein Fall vor, der mit einer Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 StPO abgeschlossen werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung wäre zulässig gewesen, wenn der Beschuldigte eindeutig als Täter auszuschliessen wäre. Dies behauptet die Staatsanwaltschaft zwar; die Beschwerdekammer kommt jedoch im Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer anderen Beurteilung. Die Annahme der Staatsanwaltschaft beruht letztlich auf einer in diesem Verfahrensstadium so nicht zulässigen Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Beschuldigten und der von ihm vorgelegten Dokumente.