5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei gestützt auf die polizeilichen Befragungen und das Signalement zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte als Täter eindeutig ausgeschlossen werden könne und führe die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft weiter. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten sei zu Recht ergangen. 6. Der Beschuldigte führt aus, er halte an den bei der Polizei gemachten Aussagen fest. Er sei in keiner Art in diesen Fall verwickelt.