Das Arbeitsinventar im Wagen habe demjenigen eines Sanitärunternehmens entsprochen. Eine Verwechslung scheine praktisch ausgeschlossen. Er, der Beschwerdeführer, habe den fraglichen Wagen im Internet identifiziert. Zudem habe er auf der Firmenwebsite – insbesondere im Video «Firmenpräsentation» – () den Beschuldigten erkannt. Es sei eine Gegenüberstellung durchzuführen.