4. Der Beschwerdeführer argumentiert, es habe sich beim Täter des Vorfalls vom 26. April 2019 um den Beschuldigten gehandelt. Die Nummer des Fahrzeugs scheine zu stimmen. Zudem passe das Gesicht – d.h. die Augenfarbe, die Nasenform und die Kinnpartie – zur beschuldigten Person. Dass er, der Beschwerdeführer, bei der Polizei die Grösse als «nicht sehr gross» angegeben habe, bedeute noch nichts. Die Strasse sei uneben gewesen. Der Täter habe Arbeitskleidung getragen. Auch von der Statur her könne es gut der Beschuldigte gewesen sein. Das Arbeitsinventar im Wagen habe demjenigen eines Sanitärunternehmens entsprochen.