Auch stimmt das durch den Privatkläger über den fehlbaren Fahrzeuglenker abgegebene Signalement nicht mit dem Beschuldigten überein. A.________ ist 187 cm gross und zirka 140 kg schwer. Der Privatkläger beschrieb den Fahrzeuglenker als nicht so gross, relativ dünn, mit blauen Augen, einer spitzen Nase sowie kurzem Haar. Dieses Signalement passt im Übrigen auch nicht auf E.________. Die durch die Kantonspolizei getätigten Abklärungen haben zur Entlastung des beschuldigten A.________ geführt. […]