2 dass er selber Recherchen angestellt habe und Herrn A.________ auf dem Foto der Firmenhomepage gesehen habe. Dieser gleiche stark dem fraglichen Fahrzeuglenker. In der Folge wurde A.________ als beschuldigte Person einvernommen. Er führte aus, dass er nicht der fragliche Fahrzeuglenker gewesen sein kann und reichte dazu auch Unterlagen ein. Seine Angaben erscheinen glaubwürdig. Auch stimmt das durch den Privatkläger über den fehlbaren Fahrzeuglenker abgegebene Signalement nicht mit dem Beschuldigten überein.