In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. September 2019. Mit Replik vom 21. September 2019 respektive Ergänzung vom 26. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemäss gestellten Rechtsbegehren fest.