1. Mit Verfügung vom 9. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit am 29. August 2019 persönlich überbrachter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.