Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 386 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. August 2019 (O 19 5951) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit am 29. August 2019 persönlich überbrachter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. September 2019. Mit Replik vom 21. September 2019 respektive Ergänzung vom 26. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem sinngemäss gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Am 26.04.2019 um 14.10 Uhr erstattete B.________ am Schalter der Kantonspolizei Thun Strafan- zeige gegen den Lenker des Lieferwagens Fiat G.________, Kontrollschildnummer C.________. Er stellte Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung, Beschimpfung und evtl. Nötigung, dies gestützt auf einen Vorfall, welcher sich am 26.04.2019 um zirka 13.00 Uhr in H.________ […] er- eignet haben soll. B.________ schilderte, dass er mit seinem Auto rückwärts aus dem Parkplatz bei der Schiffstation H.________ gefahren sei. Er habe einen Ruf vernommen, jedoch gedacht, dass die- ser nicht ihm gelte. Er sei dann vorwärts gefahren in Richtung Schlossgasse. Ein Mann mit einem Lie- ferwagen sei ebenfalls aus einem Parkfeld gefahren. Weil er sich vor seinem Personenwagen befun- den habe, habe er abbremsen müssen. Da habe ihm der Fahrer des Lieferwagens den Stinkefinger gezeigt. B.________ gab an, absolut keine Ahnung zu haben, wieso der Lieferwagenfahrer dies getan habe. Er sei dann hinter dem Lieferwagen her gefahren. Dieser habe die Strasse blockiert und sei ausgestiegen. Er sei zu seiner Fahrertüre gekommen, habe diese aufgerissen und gesagt, er werde ihn aus dem Auto reissen, wenn er weiter so fahre. Danach habe der Mann die Türe mit voller Wucht wieder zugeknallt. B.________ sei darauf ebenfalls ausgestiegen und habe gefragt, was eigentlich los sei. Der Mann habe gesagt, dass er die Polizei rufen solle, sei aber in seinen Lieferwagen eingestie- gen und davon gefahren. B.________ erklärte, dass er dem Fahrer ebenfalls den Stinkfinger gezeigt hatte, weshalb dieser auch ausgestiegen war. […] Im vorliegenden Fall war sich der Privatkläger B.________ absolut sicher, die korrekte Kontrollschildnummer abgelesen und notiert zu haben. Der Lieferwagen mit der Kontrollschildnummer C.________ ist auf die Firma D.________ eingelöst. Der Fahrzeugverantwortliche A.________ gab an, dass das Fahrzeug E.________ fix zugeteilt sei. E.________ selber gab an, am fraglichen Tag nicht in H.________, sondern in I.________ gewesen zu sein. In einer E-Mail vom 01.05.2019 schrieb der Privatkläger an den fallbearbeitenden Polizisten, 2 dass er selber Recherchen angestellt habe und Herrn A.________ auf dem Foto der Firmenhomepa- ge gesehen habe. Dieser gleiche stark dem fraglichen Fahrzeuglenker. In der Folge wurde A.________ als beschuldigte Person einvernommen. Er führte aus, dass er nicht der fragliche Fahr- zeuglenker gewesen sein kann und reichte dazu auch Unterlagen ein. Seine Angaben erscheinen glaubwürdig. Auch stimmt das durch den Privatkläger über den fehlbaren Fahrzeuglenker abgegebe- ne Signalement nicht mit dem Beschuldigten überein. A.________ ist 187 cm gross und zirka 140 kg schwer. Der Privatkläger beschrieb den Fahrzeuglenker als nicht so gross, relativ dünn, mit blauen Augen, einer spitzen Nase sowie kurzem Haar. Dieses Signalement passt im Übrigen auch nicht auf E.________. Die durch die Kantonspolizei getätigten Abklärungen haben zur Entlastung des beschul- digten A.________ geführt. […] 4. Der Beschwerdeführer argumentiert, es habe sich beim Täter des Vorfalls vom 26. April 2019 um den Beschuldigten gehandelt. Die Nummer des Fahrzeugs scheine zu stimmen. Zudem passe das Gesicht – d.h. die Augenfarbe, die Nasen- form und die Kinnpartie – zur beschuldigten Person. Dass er, der Beschwerdefüh- rer, bei der Polizei die Grösse als «nicht sehr gross» angegeben habe, bedeute noch nichts. Die Strasse sei uneben gewesen. Der Täter habe Arbeitskleidung ge- tragen. Auch von der Statur her könne es gut der Beschuldigte gewesen sein. Das Arbeitsinventar im Wagen habe demjenigen eines Sanitärunternehmens entspro- chen. Eine Verwechslung scheine praktisch ausgeschlossen. Er, der Beschwerde- führer, habe den fraglichen Wagen im Internet identifiziert. Zudem habe er auf der Firmenwebsite – insbesondere im Video «Firmenpräsentation» – () den Beschuldigten erkannt. Es sei eine Gegenüber- stellung durchzuführen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei gestützt auf die polizeilichen Befragungen und das Signalement zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte als Täter eindeutig ausgeschlossen werden könne und führe die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft weiter. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten sei zu Recht ergangen. 6. Der Beschuldigte führt aus, er halte an den bei der Polizei gemachten Aussagen fest. Er sei in keiner Art in diesen Fall verwickelt. 7. 7.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtan- 3 handnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundla- ge haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. De- zember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1). L'établissement de l'état de fait incombe principalement au juge matériellement compétent pour se prononcer sur la culpabilité du prévenu. Le ministère public et l'autorité de recours n'ont dès lors pas, dans le cadre d'une décision de non-entrée en matière, respectivement à l'encontre d'un recours contre une telle décision, à établir l'état de fait comme le ferait le juge du fond. Des constatations de fait sont toutefois admises au stade du classement, dans le respect du principe "in dubio pro duriore", soit dans la mesure où les faits sont clairs, respectivement indubitables, de sorte qu'en cas de mise en accusation ceux-ci soient très probablement constatés de la même manière par le juge du fond. Tel n'est pas le cas lorsqu'une appréciation différente par le juge du fond apparaît tout aussi vraisemblable. Le principe "in dubio pro duriore" interdit ainsi au ministère public, confronté à des preuves non claires, d'anticiper sur l'appréciation des preuves par le juge du fond. L'appréciation juridique des faits doit en effet être effectuée sur la base d'un état de fait établi en vertu du principe "in dubio pro duriore", soit sur la base de faits clairs (ATF 143 IV 241 consid. 2.3.2 p. 244 et les références citées) (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2019 vom 9. September 2019 E. 4.1.2 [zur Publikation vorgesehen]). 7.2 Es liegt kein Fall vor, der mit einer Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 310 StPO abgeschlossen werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung wäre zulässig ge- wesen, wenn der Beschuldigte eindeutig als Täter auszuschliessen wäre. Dies be- hauptet die Staatsanwaltschaft zwar; die Beschwerdekammer kommt jedoch im Lichte der oben dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu einer ande- ren Beurteilung. Die Annahme der Staatsanwaltschaft beruht letztlich auf einer in diesem Verfahrensstadium so nicht zulässigen Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen des Beschuldigten und der von ihm vorgelegten Dokumente. Aus den Akten lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte eindeutig als Täter auszuschliessen ist, zumal der Beschwerdeführer mit konkreten Argu- menten und jedenfalls nicht in a priori unglaubhafter Weise ausführt, er habe den Beschuldigten auf der Firmenwebsite klar wiedererkannt. Ebenfalls ist der Aus- schluss anhand des Signalements nicht manifest. Die Beschreibung des Be- schwerdeführers betreffend Alter und Gesicht (blaue Augen, spitze Nase, kurze Haare) des Beschuldigten scheint grundsätzlich zu stimmen, wobei auf der ID- Kopie die Augenfarbe – anders aber im Internet – nicht zu erkennen ist. Was die beschwerdeführerische Schilderung «nicht so gross, relativ dünn» betrifft, so be- deutet auch sie keinen definitiven Ausschluss: Betrachtet man den Beschuldigten im erwähnten Video auf der Firmenwebsite, wirkt er dort weder adipös noch über- durchschnittlich gross. 4 Bei einer solchen Ausgangslage ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person nicht an die Hand zu nehmen, widerspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine strafprozessuale Nichtanhandnahme, zumal ein hinreichender Anfangsver- dacht, dass eine Drohung, Nötigung und/oder Beschimpfung begangen worden sind, gegeben ist. Des Weiteren bieten sich ergänzende Untersuchungshandlun- gen an. Dies kann – wie bereits der Beschwerdeführer anmerkt – zum Beispiel eine Gegenüberstellung sein. Möglich dürfte auch sein, mehr über den Standort oder die Route des fraglichen Firmenwagens am 26. April 2019 herauszufinden. Überdies könnte vertiefter geprüft werden, ob die bisherigen Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind oder nicht. Nach Abschluss der geeigneten und verhältnismässigen Ermittlungen erscheint es freilich nicht ausgeschlossen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gegebenenfalls mit einer Einstellungsverfügung abzuschliessen. 7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist sie gutzu- heissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. August 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, gegen den Beschuldig- ten ein Strafverfahren zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 2. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6