6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 500.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb keine Entschädigungen auszurichten ist. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.