Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein «verlogener» Brief des Beschuldigten 1 der Auslöser gewesen sein soll und inwiefern dies ein strafbares Verhalten begründen sollte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei gelogen, dass er im Vorfeld seiner Hospitalisation Drohungen gegenüber den Ärzten der F.________(Klinik) ausgestossen habe, macht die Überweisung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) nicht zu einer Straftat. In seiner Beschwerde macht er zudem neu geltend, es gebe Dr. E.________ gar nicht. E.________ sei eine Frau.