5. Mit Blick auf diese Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigten oder Dr. med. D.________, der den Befehl erteilt haben soll, den Beschwerdeführer unrechtmässig festgehalten und/oder zur Einnahme von Medikamenten gezwungen haben. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer ärztlich verordneten Fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei sein Wunsch nach einem Beistandswechsel der auslösende Faktor gewesen. Seine damalige Beiständin habe ihn dazu nötigen wollen, die Medikamente einzunehmen, damit er sein Feriengeld beziehen könne.