4. Wie dem Kurzaustrittsbericht der F.________(Klinik) vom 26. Oktober 2016 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbringung nach polizeilicher Ausschreibung und psychiatrischer Beurteilung auf dem Notfall der F.________(Klinik) zur weiteren stationären Behandlung der Akutstation der F.________(Klinik) zugewiesen. Es wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Die Verlegung zur stationären Weiterbehandlung in die G.________(Klinik) sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hospitalisation Drohungen gegenüber Mitarbeitern der F.________(Klinik) ausgestossen habe.