382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. bis 25. Oktober 2016 in der F.________(Klinik) und vom 25. Oktober bis 29. November 2016 in der G.________(Klinik). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 vor, ihm unter Androhung von Gewalt ein neuraleptisches Mittel injiziert zu haben, obwohl keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe. Die Überstellung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) sei auf den Befehl des Beschuldigten 1 und die Medikation durch den Beschuldigten 2 auf Befehl von H.________ erfolgt. Der Beschuldigte 1 habe H.___