Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen vorgenannter Delikte. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer eröffnete am 29. August 2019 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).