1. Am 20. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und verbrecherischer Handlungen gegen die verfassungsmässige Ordnung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen vorgenannter Delikte.