Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 384 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberau- bung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (BM 19 33133) Erwägungen: 1. Am 20. August 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen Irreführung der Behörden, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Amts- missbrauchs und verbrecherischer Handlungen gegen die verfassungsmässige Ordnung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 26. August 2019 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen vorgenannter Delikte. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer eröffnete am 29. August 2019 ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Dieser Auffor- derung kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24. bis 25. Oktober 2016 in der F.________(Klinik) und vom 25. Oktober bis 29. November 2016 in der G.________(Klinik). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 2 vor, ihm un- ter Androhung von Gewalt ein neuraleptisches Mittel injiziert zu haben, obwohl kei- ne Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden habe. Die Überstellung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) sei auf den Befehl des Beschuldigten 1 und die Medikation durch den Beschuldigten 2 auf Befehl von H.________ er- folgt. Der Beschuldigte 1 habe H.________ zu dieser kriminellen Tat angestiftet. Anlass der Internierung sei ein verlogener Brief des Beschuldigten 1 an die KESB gewesen. 4. Wie dem Kurzaustrittsbericht der F.________(Klinik) vom 26. Oktober 2016 zu ent- nehmen ist, wurde der Beschwerdeführer per ärztlicher Fürsorgerischer Unterbrin- gung nach polizeilicher Ausschreibung und psychiatrischer Beurteilung auf dem Notfall der F.________(Klinik) zur weiteren stationären Behandlung der Akutstation der F.________(Klinik) zugewiesen. Es wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt. Die Verlegung zur stationären Weiterbehandlung in die G.________(Klinik) sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hospitali- sation Drohungen gegenüber Mitarbeitern der F.________(Klinik) ausgestossen habe. Gemäss Austrittsbericht der G.________(Klinik) vom 5. Dezember 2016 2 wurde der Beschwerdeführer nach 35 Tagen stationärer Behandlung nach Hause entlassen. Im Zusammenhang mit den Aufnahmeumständen in die G.________(Klinik) am 25. Oktober 2016 wird ausgeführt, dass der Beschwerde- führer aufgrund der Vorgeschichte, der Anspannung sowie des Misstrauens des Patienten während des Anamnesegesprächs und der Gefahr einer Eskalation ohne jegliche Gegenwehr isoliert worden sei. Im Beisein der Oberärztin habe er die an- gebotene Akutmedikation oral zu sich genommen, habe jedoch gewünscht, dass festgehalten werde, dass er diese Medikamente aus seiner Sicht nicht brauche. Betreffend Beurteilung, Therapie und Verlauf wird festgehalten, dass der Be- schwerdeführer für eine Depotmedikation habe gewonnen werden können. Das Xeplion-Depot sei am 26. Oktober 2016 und 2. November 2016 appliziert worden. 5. Mit Blick auf diese Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschul- digten oder Dr. med. D.________, der den Befehl erteilt haben soll, den Beschwer- deführer unrechtmässig festgehalten und/oder zur Einnahme von Medikamenten gezwungen haben. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer ärztlich verordneten Fürsorgerischen Unterbringung. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerde- führers sei sein Wunsch nach einem Beistandswechsel der auslösende Faktor ge- wesen. Seine damalige Beiständin habe ihn dazu nötigen wollen, die Medikamente einzunehmen, damit er sein Feriengeld beziehen könne. Darauf habe er (der Be- schwerdeführer) eine Anzeige gegen seine damalige Beiständin gemacht. Dies ha- be die Involvierung der KESB ins Rollen gebracht (vgl. Bericht F.________(Klinik), S. 1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein «verlogener» Brief des Beschuldigten 1 der Auslöser gewesen sein soll und inwiefern dies ein strafbares Verhalten begrün- den sollte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es sei gelogen, dass er im Vorfeld seiner Hospitalisation Drohungen gegenüber den Ärzten der F.________(Klinik) ausgestossen habe, macht die Überweisung von der F.________(Klinik) in die G.________(Klinik) nicht zu einer Straftat. In seiner Beschwerde macht er zudem neu geltend, es gebe Dr. E.________ gar nicht. E.________ sei eine Frau. Mit Blick auf seine Anzeige, in der er einen P. E.________ erwähnt, und den Bericht der G.________(Klinik), der vom Oberarzt Dr. med. P. E.________ unterzeichnet wurde, ergeben diese Ausführungen aber keinen Sinn. Insgesamt finden sich we- der in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Hinweise für ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer erwähnten Personen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden bestimmt auf CHF 500.00 und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. CHF 300.00 der geleis- teten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb keine Entschädigungen aus- zurichten ist. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der geleisteten Sicherheit ver- rechnet. CHF 300.00 der geleisteten Sicherheit werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 5. September 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4