1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 6. August 2019 wird aufgehoben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wird angewiesen, gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 ein Strafverfahren zu eröffnen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.