Dass dem so wäre, kann – wie zuvor ausgeführt (Ziff. 10.3 hiervor) – nicht als erstellt gelten. 12. Im Ergebnis ist ein den Vorsatz ausschliessender Tatbestandsirrtum in Bezug auf den Hausfriedensbruch wie auch ein Erlaubnistatbestandsirrtum hinsichtlich des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung i.S.v. Art. 13 StGB nicht liquide ausgewiesen. Die Nichtanhandnahme erweist sich daher als unzulässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen.