Zu den Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es namentlich, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). 11.3 Strittig ist, ob die Beschuldigten davon ausgingen, rechtmässig zu handeln und sie sich demnach in einem den Vorsatz ausschliessenden Erlaubnistatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies bedingt, dass sie annahmen, innerhalb ihres Aufgabenbereichs zu agieren resp. berechtigt zu sein, die Vorhängekette zwecks Eindringens in die Wohnung mit einem Seitenschneider zu durchtrennen. Dass dem so wäre, kann – wie zuvor ausgeführt (Ziff.