11. 11.1 Ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt vor, wenn sich die Tat auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Der Sachbeschädigung macht sich grundsätzlich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ger- brauchs- oder Nutzniessungsrechts besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).